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OSV - ein Verein für alle

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Satzung

Osdorfer Sportverein von 1956 e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein hat den Namen “Osdorfer Sportverein von 1956 e.V.”. Er wurde am 22.06.1956 in Osdorf gegründet.
Der Verein hat seinen Sitz in Osdorf und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel unter der Nummer VR 446 EC eingetragen.
Die Vereinsfarben sind grün – weiß.
Der Verein ist Mitglied im Kreissportverband Rendsburg-Eckernförde, im Landessportverband Schleswig-Holstein sowie in den erforderlichen Fachverbänden und erkennt deren
Satzungen und Ordnungen an.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Vereinszweck ist die Förderung des Breitensportes. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch:
– Abhalten von Turn-, Sport- und Leibesübungen
– gemeinsame Aktivitäten der Mitglieder.
Der Verein vertritt das Amateursportprinzip und will über rein sportliche Ziele hinaus die Mitglieder zu einem kameradschaftlichen und fairen Verhalten anhalten. Seine Zielsetzungen sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Entgegen dieser Bestimmung können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages in einem angemessenen Rahmen oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Gliederung
Die verschiedenen Sportarten werden in Abteilungen betrieben. Jede Abteilung wird von einer Abteilungsleiterin/einem Abteilungsleiter geführt, die/der auf
der jährlich durchzuführenden Abteilungsversammlung für zwei Jahre gewählt wird. Für die Durchführung der Versammlung und der Wahlen gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung. Die Einrichtung einer Abteilungsjugendwartin/eines Abteilungsjugendwarts ist möglich. Die Amtszeit der Abteilungsjugendwartin/des Abteilungsjugendwarts beträgt zwei Jahre. Abteilungsneugründungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann einzelnen Abteilungen darüber hinaus die selbständige Führung einer Abteilungskasse gestattet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der geschäftsführende Vorstand Einblick und eine Prüfungsmöglichkeit in die Kassenführung erhält und die Abteilung auf Grundlage dieser Satzung eine Abteilungssatzung beschließt, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf..

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Dazu ist der ausgefüllte und unterschriebene Aufnahmeantrag bei einem Vorstandsmitglied abzugeben. Bei Minderjährigen bedarf der Antrag der Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft ist an keine Staatsbürgerschaft gebunden.
Förderndes (passives) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder nach § 14 dieser Satzung.
Allen Mitgliedern muss die Möglichkeit geboten werden, die Satzung einzusehen.
Die in einem Jahr dem Verein neu beigetretenen Mitglieder sind im Folgejahr, spätestens bei der Jahreshauptversammlung, bekannt zu geben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes sowie bei Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird zum Ende eines Monats wirksam. Bei Minderjährigen bedarf diese Erklärung der Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters. Mit der Abgabe der Erklärung erlischt sofort das Stimmrecht des austretenden Mitgliedes in allen Organen des Vereins. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist oder das Verhalten des Mitgliedes Anlass gibt, das Ansehen oder die Interessen des Vereins zu schädigen und vorher eine schriftliche Abmahnung erfolgt ist. Über den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Ehrenrat zu informieren. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen. Hiergegen kann innerhalb von zwei Wochen beim Ehrenrat Berufung eingelegt werden. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
Die Schriftform ist zwingend.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen innerhalb von 6 Monaten nachBeendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
Jedes Mitglied erhält mit Vollendung des 16. Lebensjahres volles Stimmrecht und ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.
Jugendliche ab Vollendung des 12. Lebensjahres haben das Wahlrecht zur Wahl ihrer Jugendwartin/ihres Jugendwartes und der Stellvertreterin/des Stellvertreters. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten.
Die Mitglieder sind zu loyalem Verhalten gegenüber dem Verein verpflichtet. Sie setzen sich für faires, diszipliniertes Auftreten bei sportlichen Veranstaltungen ein.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand, der Vorstand und der Ehrenrat.

§ 8 Einberufung und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung hierzu erfolgt von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der 2. Vorsitzenden/vom 2. Vorsitzenden, in Textform unter Angabe der Tagesordnung.

Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte beinhalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
c) Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und des Vorstandes
d) Neuwahlen
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Anträge
g) Verschiedenes

Anträge zur Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vorher schriftlich bei der 1. oder 2. Vorsitzenden bzw. dem 1. oder 2. Vorsitzenden einzureichen. Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder
c) auf Antrag des Ehrenrates.
Die Anträge zu b) und c) sind schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
Jede Mitgliederversammlung ist öffentlich.

§ 9 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine 2/3-Mehrheit vorschreibt.
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vereins geleitet; bei deren/dessen Verhinderung von seiner Vertreterin/seinem Vertreter. Sind beide nicht anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Leiterin/einen Leiter.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Die Stimmabgabe erfolgt geheim
– bei Wahlen, wenn es eines der anwesenden Mitglieder verlangt,
– bei Abstimmungen, wenn es 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt.
Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist unter den Kandidatinnen/Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen. Fällt auch hier keine Entscheidung, so entscheidet das Los, das vom ältesten Mitglied der Mitgliederversammlung gezogen wird.
Ergibt sich bei Abstimmungen eine Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters.
Falsch ausgestellte Stimmzettel oder Stimmenthaltungen gelten weder als Ja- noch als NeinStimmen.
Das Wahlrecht sowie die Wählbarkeit ergeben sich aus § 6 der Satzung.

§ 10 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzende/Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzende/Vorsitzender,
c) 1. Kassenwartin/Kassenwart,
d) 2. Kassenwartin/Kassenwart,
e) Jugendwartin/Jugendwart,
f) 1. Schriftführerin/Schriftführer,
g) 2. Schriftführerin/Schriftführer,
h) Abteilungsleiterinnen /Abteilungsleiter gem. § 3 der Satzung
i) die/der Medienbeauftragte
j) die/der Datenschutzbeauftragte

Vertretungsberechtigt sind i. S. des § 26 Abs. 2 BGB jeweils zwei der unter a) bis c) genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende, die 1. Kassenwartin/der 1. Kassenwart, die 1. Schriftführerin/der 1. Schriftführer sowie die Jugendwartin/der Jugendwart. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und trifft alle Entscheidungen, die nach dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar in Jahren mit ungerader Jahreszahl die 1.Vorsitzende/der 1.Vorsitzende, die Jugendwartin/der Jugendwart, die 2.Kassenwartin/der 2.Kassenwart, die 2.Schriftführerin/der 2.Schriftführer sowie die/der Medienbeauftragte. Die übrigen Vorstandsmitglieder in den Jahren mit gerader Jahreszahl. Zur Wahl der Abteilungsleiter siehe § 3 Abs. 2 der Satzung.
Die Wahl der Jugendwartin/des Jugendwartes regelt § 12 Nr. 2 der Satzung, Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, eine
Vertreterin/einen Vertreter kommissarisch zu berufen. Deren/dessen Amtszeit ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung befristet.
Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist § 9 Nr. 5 analog anzuwenden. Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder ( mindestens 3 Mitglieder ) anwesend sind.
Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr. Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf und hat den Vorstand in der nächsten Sitzung über den Inhalt der Beratungen und Beschlüsse in Kenntnis zu setzen.
Der Vorstand kann weitere Mitglieder zu seiner Unterstützung heranziehen.

§ 11 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht neben der Ehrenvorsitzenden/dem Ehrenvorsitzenden aus vier bewährten und von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des Vereins, die kein Vorstandsamt inne haben dürfen. Der Ehrenrat kann Vorstandsmitglieder beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
Die Einladung zu den Sitzungen und die Protokollführung obliegt der 2.Schriftführerin/dem 2. Schriftführer des Vorstandes.
Ein Mitglied scheidet jedes Jahr aus. Die Mitgliederversammlung wählt ein neues Mitglied. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat bestimmt aus seiner Mitte eine Wortführerin/einen Wortführer. Neben den durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben hat der Ehrenrat das Vereinsgeschehen in seinem sportlichen und gesellschaftlichen Ablauf zu beobachten. In dieser Aufgabenstellung hat er, von sich aus oder auf Anregung von Mitgliedern, klärend und schlichtend zu wirken

§ 12 Die Jugendvertretung
Die Vereinsjugend wird durch die Jugendwartin/den Jugendwart im Vorstand vertreten. Die Jugendwartin/der Jugendwart und seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter werden alle zwei Jahre vor der Jahreshauptversammlung auf einer Jugendversammlung gewählt und anschließend auf der Jahreshauptversammlung bestätigt. Die auf der Jugendversammlung gefassten Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten und durch die Jugendwartin/den Jugendwart dem Vorstand vorgetragen. Für die Durchführung der Versammlung und der Wahlen gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 13 Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern durchgeführt. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen. Wird eine einwandfreie Kassenführung festgestellt, beantragt einer der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und des Vorstandes.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Steht einer der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer für die Kassenprüfung nicht zur Verfügung, benennt der Ehrenrat einen Vertreter.

§14 Ehrungen
Ehrungen nimmt der Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates vor. Sie sollen grundsätzlich durch die 1. Vorsitzende/den 1. Vorsitzenden bei der Jahreshauptversammlung vorgenommen werden. Mitglieder, die eine ununterbrochene Mitgliedschaft von 60 Jahren innehaben, erhalten die Ehrenmitgliedschaft. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder nach einer 25-jährigen Mitarbeit im Vorstand.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und des Ehrenrates von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden/-mitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die goldene Ehrennadel oder eine andere Anerkennung erhalten Mitglieder nach 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft im Verein. Sie kann auch schon früher verliehen werden, wenn sich das Mitglied in ganz besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.

Die silberne Ehrennadel oder eine andere Anerkennung erhält jedes Mitglied nach 25-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft im Verein. Sie kann auch früher verliehen werden, wenn sich das Mitglied in ganz besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.

Die bronzene Treuenadel oder eine andere Anerkennung erhält jedes Mitglied, das 10 Jahre ununterbrochen Vereinsmitglied ist und das 16.Lebensjahr vollendet hat.

§ 15 Beiträge
Die Beiträge sind eine Bringschuld. Die jeweilige Höhe wird auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.

Die Beiträge gliedern sich in:

Regelbeiträge:
– Kinder- und Jugendliche unter 18 Jahren
– Einzelbeitrag Erwachsener
– Beitrag 2 Erwachsene
– Familienbeitrag ( Erziehungsberechtigte mit Kindern )

Ermäßigte Beiträge auf Antrag:
– Mitglieder über 18 Jahren im Sinne des Absatzes 3
– Rentner und Pensionäre

Förderbeiträge:
– Einzelbeitrag
– Beitrag für 2 Fördermitglieder

– Zusatzbeiträge können bei Bedarf von aktiven Mitgliedern der Abteilungen erhoben werden:
– es wird ein Beitrag für Erwachsene und ein Jugendbeitrag festgesetzt

Auf Antrag werden Auszubildende, Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre, Studentinnen und Studenten sowie Bundesfreiwilligendienstleistende hinsichtlich des Beitrages den Jugendlichen gleichgestellt. Hierzu ist dem Verein ein Nachweis vorzulegen.

Über weitere Ermäßigungen / Stundungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Der Mitgliedsbeitrag wird zu folgenden Terminen fällig:
– jährlich zum 15.01.
– halbjährlich zum 15.01. und 15.07.
– vierteljährlich zum 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10.

Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein grundsätzlich zu verpflichten, ein unwiderrufliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem 
minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenübergesamtschuldnerisch haften.

Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages oder der Gebühren keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriftgebühren entstehenden Kosten.

Folgende Vereinsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit:
– Ehrenvorsitzende
– Ehrenmitglieder
– für den Verein gemeldete Schiedsrichter, die nicht aktiv Sport im Verein betreiben
– Übungsleiter, die nicht aktiv Sport im Verein betreiben.

§16 Satzungsänderungen
Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 17 Protokollführung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 18 Datenschutz
Die Mitglieder gestatten die Verwendung der persönlichen Daten (Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Telekommunikationsverbindungen und Bankverbindungen) für Zwecke des Vereins, der diese unter Berücksichtigung der Vorschriften der Datenschutzgesetze zu verwalten hat.
Eine Weitergabe von Mitgliedsdaten darf ausschließlich für Zwecke des Sportbetriebes (z.B. Presse-, Internet- oder Verbandsmeldungen) erfolgen. Eine Weitergabe für Werbezwecke ist untersagt.
Das Mitglied kann jederzeit der Veröffentlichung in der Presse und im Internet widersprechen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adresse, Geburtsdatum, Telekommunikationsverbindungen und Bankverbindungen des Mitglieds sofort gelöscht; es sei denn, es bestehen vereinsrechtliche oder steuerrechtliche Verpflichtungen des Vereins zu einer längeren Aufbewahrung.

§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Osdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung vom 07.03.2016 ihre Gültigkeit.

Osdorf, 05. März 2019

gez. Raphael Portukat 
1. Vorsitzender

gez. Tina Baasch
1. Schriftführerin

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